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Stand: 14.10.2017
 
1. Das Benutzen des Fluggeländes ist nur den Vereinsmitgliedern gestattet.
Der Modellflugbetrieb ist nur mit ausreichender Luftfahrt-Haftpflichtversicherung erlaubt.
Der Flugbetrieb mit Modellflugzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 kg und generell mit
Flugzeugen mit Verbrennungsmotor darf nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Erlaubnisinhabers
(Flugleiter) durchgeführt werden. Der Beauftragte muß mit den Bedingungen und Auflagen
der Aufstiegserlaubnis (Aktenzeichen Nr.: 27-3846.1-5) des Regierungspräsidiums Karlsruhe vertraut
sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Modellflugbetriebs verantwortlich.
Als Flugleiter kann bestimmt werden, wer seit mindestens zwei Jahren aktives Mitglied im Verein ist,
vom Vorstand ausdrücklich dazu berufen wurde oder einen Flugleiterschulung absolviert hat.
Vor Ausübung des Flugbetriebes ist durch den Piloten bzw. Flugleiter ein vollständiger Eintrag im
Flugbuch vorzunehmen. Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebs und sonstige besondere
Vorkommnisse sind schriftlich zu vermerken.
 
2. Der Flugbetrieb mit Modellflugzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2 kg oder der Betrieb
von Modell-flugzeugen in einer Flughöhe von über 100 Metern über Grund ohne die Anwesenheit
eines Flugleiters ist nur erlaubt, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat.
Modellflugzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 250 g müssen mit einer Plakette mit Name
und Adresse des Besitzers versehen sein.
Ab zwei Piloten ist ein Flugbetrieb nur in Anwesenheit eines Flugleiters erlaubt.
Multikopter dürfen über 100 Metern über Grund fliegen, wenn ein Flugleiter anwesend ist und der
Betrieb in Sichtweite geschieht.
 
3. Jeder Teilnehmer am Modellflugbetrieb hat sich so zu verhalten, daß die Ordnung des Modellflugbetriebes,
sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen,
nicht gestört oder gefährdet werden. Er verpflichtet sich den Anordnungen des Flugleiters Folge zu
leisten.
Für Piloten und Flugleiter gilt die absolute Null-Promille-Grenze.
Das Fliegen mit Videobrille ist nur im Lehrer-Schüler-Betrieb mit Lehrer- und Schülersender gestattet.
 
4. Anfänger werden von erfahrenen Mitgliedern solange betreut, bis ein selbständiges Fliegen
nachgewiesen wurde.
Der Anfänger ist im Lehrer-Schüler-Betrieb mit dem Lehrer- oder Vereinsmodell über den Lehrer
versichert. Nach vier Wochen muss der Anfänger/in dem Verein und dem DMFV beitreten, so dass er
dann selbst versichert ist.
 
5. Flugleiter haben die Verantwortung über einen reibungslosen Flugbetrieb und sind befugt,
Entscheidungen und ggf. Verbote auszusprechen. Sie sind nur der Vorstandschaft gegenüber
verantwortlich. Der Flugleiter hat während seiner Tätigkeit ausschließlich den Flugbetrieb zu leiten,
kann jedoch durch einen zweiten Flugleiter abgelöst werden (beide ins Flugbuch eingetragen). Der
verantwortliche Flugleiter ist eindeutig durch eine Armbinde „Flugleiter“ oder eine Flugleiterweste
kenntlich gemacht. Bei Ablösung durch den zweiten Flugleiter ist die Armbinde oder Flugleiterweste
weiterzugeben. 

Seine Aufgaben sind im Wesentlichen:
- Namentliche Eintragung in das Flugbuch (Flugleiter und Piloten).
- Überwachung der Frequenzen und der Kanäle im 35 MHz-Betrieb (Kanalfähnchen und
Klammern).
- Ggf. Modelle auf Flugtauglichkeit überprüfen:
– a) technische Mängel,
– b) Schallpegel max. 82 db(A),
– c) Abfluggewicht max. 25 kg.
- Koordination des Flugbetriebes und Regelung der Zu- und Abfahrtswege.
- Überwachung und Einhaltung der Fluggrenzen.
- Starts und Landungen dürfen nur parallel zum Vorbereitungsraum durchgeführt werden (siehe
Kartenmaterial).
- Einstellung des Flugbetriebes bei Gefährdung von Menschen und Tieren.


6. Es ist strengstens darauf zu achten, daß der Betriebsluftraum (siehe Karte) nicht verlassen und die
außerhalb der Start- und Landezonen vorgeschriebene Mindestflughöhe von 15 Metern
eingehalten wird.
Die maximale Flughöhe von 300 m darf nicht überschritten werden (Beginn des kontrollierten
Luftraumes)


7. Es dürfen maximal drei Motorflugmodelle* gleichzeitig betrieben werden.
* sind Modelle mit Kolbenmotor oder Turbinenantrieb (Verbrennermotoren)

 

8. Betriebszeiten: Montag - Samstag 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 20.00 Uhr
Sonn - und Feiertags 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 19.30 Uhr
Jedoch spätestens bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang.


9. Zuschauer und deren Kinder dürfen sich während des Flugbetriebes nur im Parkbereich, bzw.
außerhalb des durch Pfosten abgegrenzten Betriebsgeländes aufhalten.


10. Gastflieger und passive Mitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Flugleiters und mit einem
gültigen Versicherungsschutz fliegen. Sie sind im Flugbuch mit Unterschrift des Gastes entsprechend
zu vermerken.
Die vorstehende Flugplatzordnung, sowie die Bedingungen der Aufstiegserlaubnis durch das
Regierungspräsidium Karlsruhe (Aktenzeichen 27-3846.1-5) sind für alle Mitglieder bindend. Bei
Verstößen und Zuwiderhandlungen kann:
a) der Versicherungsschutz durch den Verein abgelehnt werden,
b) der verursachte Schaden zu eigenem Lasten veranschlagt werden,
c) in schweren Fällen Flugverbot, bzw. Vereinsausschluß ausgesprochen werden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung nach §58 LuftVG können
mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden, sofern die Zuwiderhandlung nicht als
Straftat zu verfolgen ist.

 
 
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